Wir über uns
Da fährt man im Beruf jahrelang Auto, Lkw, Transporter, Gabelstapler oder sonst was und alles geht glatt. Und plötzlich ist es passiert. Einen Moment unaufmerksam und schon ist ein Schaden entstanden. Die nächste Frage: Wer zahlt? Weil Beschäftigte immer öfter auf Summen sitzenbleiben, die ihnen niemand ersetzt, wurde die GUV/FAKULTA gegründet.
Die "Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB-Gewerkschaften" ist keine Versicherung. Sie ist eine Einrichtung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), in der sich seine Mitglieder zusammengeschlossen haben. Sie schützen sich damit gegen Risiken bei beruflicher und dienstlicher Tätigkeit. Zum besseren Verständnis haben wir einigen reale Schadenbeispiele aufgeführt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 21,- Euro im Jahr. Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft ist Voraussetzung für den Schutz der GUV/FAKULTA. Wer möchte, kann sich in einem historischen Teil informieren, warum und wann die GUV/FAKULTA gegründet worden ist. Natürlich freuen wir uns über jedes neue Mitglied genauso wie über jede Nachfrage zur GUV/FAKULTA.
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| Das GUV/FAKULTA Logo im Wandel der Zeit |
DDR |
Historie
... .Was führte nun zur Gründung der GUV/FAKULTA?
Die zunehmende Industrialisierung und die Verkehrsdichte erhöhten das Risiko derjenigen, die in ihrem Beruf Fahrzeuge fuhren und Waren transportierten. Immer öfter wurden sie von ihren Arbeitgebern oder von Versicherungen in Regreß genommen. Oft ging es dabei um Geldsummen, die kein Bechäftigter mehr aufbringen konnte. Das ist übrigens heute noch so. Die Betroffenen geraten in Situationen, in denen ihnen niemand mehr helfen kann.
Es wurde darum notwendig eine Sozialkasse zu schaffen, die Kolleginnen und Kollegen in solchen Fällen unterstützt. Der Grundstein für die GUV/FAKULTA war gelegt. Am 1. April 1910 wurde die FAKULTA gegründet.
Während der Naziherrschaft erging es ihr so, wie allen gewerkschaftlichen Institutionen. Sie wurde verboten und in die "Nationalsozialistische Betriebsorganisation" (NSBO) integriert.
Nach dem Krieg wurde in der sowjetischen Besatzungszone 1946 die FAKULTA wieder gegründet. In den westlichen Besatzungszonen kam am 8. Oktober 1949 der "Ausschuß für FAKULTA-Fragen" zusammen. Die "alte FAKULTA" wurde 1948 wieder gegründet. Gleichzeitig entschied man sich dazu, die Leistungen allen Verkehrsbediensteten in den Gewerkschaften des DGB anzubieten. Und eine Unterstützungseinrichtung für alle gewerkschaftlich organisierten Kolleginnen und Kollegen zu schaffen. Am 5 Januar 1950 beschlossen Vertreter des Bundesvorstandes des DGB einen nichtrechtsfähigen Verein zu gründen mit dem Namen "Gewerkschaftliche Rechtsschutz- und Haftpflichtunterstützung der Verkehrsberufe aller Wirtschaftszweige im Rahmen des Deutschen Gewerkschaftsbundes" Als Untertitel wurde die eingeführte Bezeichnung "alte FAKULTA" gewählt. Zunächst fanden die Sitzungen noch unter der Bezeichnung "Verwaltungsrat alte FAKULTA" statt. Anfang April 1950 beschloß der Verwaltungsrat dann einen neuen Namen anzunehmen und zwar "Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung für Verkehrsberufe" kurz GUV.
Nach dem Krieg wiederbelebt, entstand also in der DDR die FAKULTA und in Westdeutschland die GUV. Die Aufgaben waren - natürlich unter anderen Vorzeichen - mit wenigen Ausnahmen die gleichen. 1990 wurde allen FAKULTA-Mitgliedern die Mitgliedschaft in der neuen GUV/FAKULTA angeboten.
Übrigens: Aus der GUV/FAKULTA ist der Auto Club Europa entstanden. Er sichert als Autoclub Privatfahrten ab.
Grundsatzerklärung, Vereinbarung und Struktur
Grundsatzerklärung
Den im Deutschen Gewerkschaftsbund vereinigten Gewerkschaften obliegt in Wahrnehmung satzungsmäßiger Aufgaben auch der Schutz ihrer Mitglieder gegen Berufsgefahren und Unfallfolgen. Schon vor 1933 haben die für die besonders gefährdeten Verkehrsberufe zuständigen Verbände im Rahmen ihres Unterstützungswesens durch eigene Einrichtungen den Kraftfahrern, Eisenbahnern und ähnlichen Berufssparten zusätzliche Hilfe gewährleistet.
Diesem Vorbild folgten die nach 1945 wiedererstandenen deutschen Gewerkschaften, und zwar um so notwendiger, als die Gefahren, denen die im modernen Verkehrswesen tätigen Arbeiter, Angestellten und Beamten ausgesetzt sind, von Jahr zu Jahr zugenommen haben. Dringender denn je sind erforderlich: Mitwirkung an den Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Verkehrssicherheit; Abwehr berufsbedingter Schädigungen; Wahrung und Förderung der besonderen rechtlichen Belange, die aus der Berufstätigkeit im Verkehrswesen oder aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr herrühren.
Infolge des nach 1945 verwirklichten Industriegewerkschaftsprinzips sind nunmehr alle jetzigen Gewerkschaften zuständig für die in ihren Organisationsgebieten beschäftigten Kraftfahrer und ähnliche Berufsgruppen mit einer von der Arbeitsrechtsprechung anerkannten besonderen Unfallhäufigkeit. Ein gewerkschaftlicher Schutz gegen die daraus herrührende erhebliche straf- und zivilrechtliche Gefährdung dieser Arbeitnehmer macht die Inanspruchnahme geeigneter Fachkräfte und Mittel sowohl bei der Wahrnehmung von Interessen gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung im allgemeinen wie im Einzelfall erforderlich. Mit dem Ziel gegenseitiger Hilfe bei der gemeinsamen Erfüllung der vorerwähnten Aufgaben sehen sich die oben bezeichneten Gewerkschaften zu enger Zusammenarbeit in diesem Bereich ihres Unterstützungswesens verpflichtet.
Beschlossen vom 4. Ordentlichen Bundeskongress des DGB 1956.
Vereinbarung der im DGB vereinigten Gewerkschaften
über die Arbeitsgemeinschaft GUV/FAKULTA
1. Unter Zugrundelegung der in der Grundsatzerklärung übereinstimmend dargelegten Aufgaben stellen die unterzeichnenden Gewerkschaften fest: Arbeitswelt und Arbeitsbedingungen haben sich in einer Art und Weise verändert, die einen besonderen Schutz von abhängig Beschäftigten, nicht mehr nur als Teilnehmer an beruflichen, öffentlichen oder betrieblichem Verkehr notwendig machen.
Angesichts dieser Tatsachen bilden die unterzeichnenden Gewerkschaften unter mitwirkender Förderung des Deutschen Gewerkschaftsbundes die „Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung für Verkehrsteilnehmer der DGB-Gewerkschaften (GUV/FAKULTA) in die Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB-Gewerkschaften (GUV/FAKULTA) um.
Sie übertragen der GUV/FAKULTA die Aufgabe, Gewerkschaftsmitglieder nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu betreuen, sie sachkundig zu beraten, ihnen Schutz zu vermitteln und Unterstützung zu gewähren. Die Betreuung der GUV/FAKULTA erstreckt sich auf Vorfälle bei der Berufsausübung, auf den Arbeitswegen im Sinne des SGB VII und auf den Wegen von und zu gewerkschaftlichen Veranstaltungen.
Die von der GUV/FAKULTA gewährten Unterstützungen sind freiwillige Leistungen der beteiligten Gewerkschaften, ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Näheres wird in einer Unterstützungsordnung geregelt.
2. Die zur Verwirklichung der Arbeitsgemeinschaft GUV/FAKULTA und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und materiellen Mittel (z.B. Geschäftsstellen) werden von den beteiligten Organisationen zur Verfügung gestellt und nach den Grundsätzen gemeinsamer gewerkschaftlicher Geschäftsführung in Anspruch genommen.
3. Die laufenden Geschäfte werden einer Geschäftsführung übertragen, die die GUV/FAKULTA nach außen und gegenüber den Gewerkschaftsmitgliedern vertritt.
4. Die über die Arbeitsgemeinschaft GUV/FAKULTA betreuten Gewerkschaftsmitglieder entrichten zusätzliche Gewerkschaftsbeiträge.
Das von der Treuhandstelle verwaltete Vermögen bleibt Eigentum der beteiligten Gewerkschaften nach Maßgabe ihrer über die Arbeitsgemeinschaft GUV/FAKULTA betreuten Mitglieder.
5. Zur Regelung der gemeinsamen Angelegenheiten, die sich für den DGB und die DGB-Gewerkschaften aus dieser Vereinbarung ergeben, bilden sie einen Verwaltungsausschuss, dem die Bestellung der Geschäftsführer, die Überwachung der Geschäftsführung und etwaige Änderungen in der Beteiligung einzelner Gewerkschaften obliegen.
6. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen Übereinkünfte zwischen den beteiligten Gewerkschaften.
Von den Gewerkschaften 1990 unterzeichnet und ab 1.1.1991 gültig.
Struktur der GUV/FAKULTA
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bilden der DGB und die in ihm vertretenen Gewerkschaften alle vier Jahre einen Verwaltungsausschuss (VA).
Der DGB und jede seiner Gewerkschaften entsenden je einen/eine Vertreter/in, die Gewerkschaft ver.di kann, weil der Aufgabenbereich der GUV/FAKULTA ihre Mitglieder in besonderem Maße betrifft, sechs Vertreter/innen entsenden. Jeder/jede Vertreter/in hat eine Stimme.
2. Der VA gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zuständigkeiten und Kompetenzen, die Modalitäten der Beschlussfassung und die Übertragung von Aufgaben auf den Geschäftsführenden Ausschuss (GA) und evtl. andere Gremien, sowie die Aufgaben der Geschäftsführung regelt.
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller anwesenden VA-Mitglieder.
3. Dem VA obliegen insbesondere die Entscheidungen über die Unterstützungsordnung und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie das Haushaltsrecht. Er ist außerdem für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Geschäftsordnung oder durch entsprechende Beschlüsse des Verwaltungsausschusses dem GA, den Gremien oder der Geschäftsführung generell oder im Einzelnen übertragen worden sind.
4. Der VA wählt am Anfang einer Legislaturperiode aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, einen/eine Vertreter/in, sowie einen Geschäftsführenden Ausschuss (GA). Der GA besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern des VA.
Die organisationspolitische Verantwortung für die GUV/FAKULTA liegt beim GA.
Die Erledigung der lfd. Geschäfte wird dem/der Geschäftsführer/in übertragen. Zwischen den Sitzungen des VA nimmt der GA dessen Aufgaben wahr.
Der GA kann sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.
An den Sitzungen des GA nimmt der/die Geschäftsführer/in mit beratender Stimme teil.
5. Der VA bestellt zur Erledigung der lfd. Geschäfte den/die Geschäftsführer/in, der/die einen entsprechenden Anstellungsvertrag vom GA erhält.
Die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen dem GA und dem/der Geschäftsführer/in wird vom VA in besonderen Richtlinien geregelt.
Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des VA mit beratender Stimme teil.
6. Der Verwaltungsausschuss bestimmt eine Revisionskommission und legt dazu Richtlinien fest.