In welchen Fällen greift die Schadensersatzbeihilfe nicht?
Bei Paketverlust greift die Schadensersatzbeihilfe nicht, da es sich hier in der Regel um Zuwiderhandlungen gegen arbeitgeberseitige Anweisungen handelt.
Gleiches gilt für Fälle der Mankohaftung, wenn es um die Haftung für Fehlbestände, insbesondere Kassen- oder Warenfehlbestände geht.
Zuletzt aktualisiert am 27.06.2024